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FAQ

  • Was kann durch ein Patent geschützt werden?
  • Bin ich Diensterfinder? Muss ich meine Erfindung melden?
  • Wann ist eine Erfindung eine freie Erfindung?
  • Kann ein Erfinder die Erfindung vor der Patentanmeldung veröffentlichen (Promotion, Publikation, usw.)? Welche Fristen sind zu beachten?
  • Ich möchte mich mit meiner Erfindung selbstständig machen

Was kann durch ein Patent geschützt werden?

Ein Patent ermöglicht im Rahmen der geschützten Ansprüche eine alleinige Umsetzung der Erfindung durch die Patentinhaber in marktfähige Anwendungen.

Voraussetzung für ein Patent

  • Schutzfähig sind technische Erfindungen, insbesondere Geräte, technische Anlagen, Erzeugnisse, Stoffe und elektrische Schaltungen sowie Verfahren
  • Neuheit: die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören und noch nicht veröffentlicht sein
  • Erfinderische Leistung: Die Erfindung darf sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben
  • Gewerbliche Anwendbarkeit

Wichtig für die Bewertung des Stands der Technik ist dabei der Anmeldetag (Prioritätsdatum) bei der Patentbehörde.

Die wichtigsten Kriterien werden in dem Programm easy-patent, mit dem Sie Ihrer Erfindungsmeldung erstellen können, abgefragt.

Nicht patentierbar sind

  • Entdeckungen
  • Wissenschaftliche Theorien
  • Mathematische Theorien
  • Ästhetische Formschöpfungen
  • Pläne
  • Regeln
  • Spiele
  • Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten
  • Wiedergabe von Informationen

Bin ich Diensterfinder? Muss ich meine Erfindung melden?

Nach dem Arbeitnehmererfindergesetzt (ArbNErfG) muss ein Arbeitnehmer alle Erfindungen, die im Rahmen oder in Verbindung mit seiner dienstlich übertragenen Tätigkeit entstehen, als sogenannte Diensterfindung seinem Arbeitgeber (z.B. der Ruhr-Universität Bochum) unverzüglich melden. Dieses betrifft auch Erfindungen aus Forschungsvorhaben, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, sowie Erfindungen aus Nebentätigkeiten, bei denen das dienstliche Wissen genutzt wird.

Wann ist eine Erfindung eine freie Erfindung?

Frei sind Erfindungen,

  • die nicht aus der Tätigkeit am Arbeitsplatz entstanden sind.
  • die nicht auf Erfahrungen oder Arbeiten der Hochschule beruhen und außerhalb der Beschäftigung entstanden sind.
  • die vor dem 07.02.02 durch einen Erfinder mit Hochschulllehrerprivileg entstanden sind.
  • die von der Hochschule freigegeben wurden.

Der Erfinder hat den Arbeitgeber über die freie Erfindung unter Umständen zu informieren, wenn die Entstehung nicht zweifelsfrei ist.

Kann ein Erfinder die Erfindung vor der Patentanmeldung veröffentlichen (Promotion, Publikation, usw.)? Welche Fristen sind zu beachten?

Nein, vor der Patentanmeldung darf keine Veröffentlichung der Erfindung stattfinden! Eine Veröffentlichung geht in den Stand der Technik ein und ist damit neuheitsschädlich! Dieses gilt für Publikationen in Journals, Poster/Abstracts oder Vorträge auf Kongressen ebenso wie für Diplom- und Doktorarbeiten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Steht eine Veröffentlichung an, so hat der Erfinder die Erfindung spätestens 2 Monate vorher zu melden, damit die Hochschule über die Inanspruchnahme oder Freigabe entscheiden kann. Ansonsten hat der Arbeitgeber 4 Monate Zeit, über eine Inanspruchnahme zu entscheiden.

Ich möchte mich mit meiner Erfindung selbstständig machen

Sie möchten Ihre Erfindung im Rahmen einer Existenzgründung verwerten? In der Regel stellt Ihnen die Hochschule für eine Ausgründung Ihre schutzrechtlich gesicherte Erfindung zu marktüblichen Bedingungen zur Verfügung.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei einer Firmengründung!
Sprechen Sie uns an.

Informieren Sie sich über unser Angebot für Existenzgründer auch unter www.gruendercampus-ruhr.de

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